Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.V.; er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Verbands

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Aufgabe des Verbandes ist die Aus- und Fortbildung, die Beratung in Fachfragen sowie die Förderung des Erfahrungsaustauschs der Standesbeamtinnen und Standesbeamten, der Bediensteten der Aufsichtsbehörden und der in den Standesämtern und Aufsichtsbehörden tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  3. Weitere Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der fachlichen Interessen der Standesbeamtinnen und Standesbeamten in ihrer Funktion als Urkundsbeamte. Durch entsprechende Weiterbildungsangebote soll die Qualität des Personenstandswesens zur Rechtssicherheit der Bürger erhalten bleiben. Der Verbandszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von regelmäßigen Lehrgängen im Land Baden-Württemberg für den in Abs. 2 genannten Personenkreis.
  4. Der Verband arbeitet beratend mit bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Ehe-, Familien- und Personenstandsrechts und deren Durchführung.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können sein Gemeinden, Städte und Landkreise, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die mit standesamtlichen Aufgaben betrauten Personen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
  2. Die Mitgliedschaft kann beim Vorstand beantragt werden; die Abbuchungsermächtigung zum Beitragseinzug gilt als Antrag. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann darüber die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
  3. Personen, die sich um den Verband oder das Personenstandswesen besonders verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern, Verbandsvorsitzende von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben das Recht der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei. Ebenso sind Einzelmitglieder beitragsfrei, die in den Ruhestand versetzt wurden.
    Ehrenvorsitzende können beratend an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teilnehmen.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss bis zum 30. September schriftlich beim Vorstand eingehen.
  3. Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den Ausschuss ausgeschlossen werden; dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats beim Vorstand einzureichen. Ausschließungsgründe sind:
    1. Schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes,
    2. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag, Verwendung der Einnahmen

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  2. Der Jahresbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 – Organe des Verbands, Wahlverfahren, Fachberater

  1. Organe des Verbands sind:
    1. Der Vorstand,
    2. der Ausschuss,
    3. die Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand und Ausschuss sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Beschlüsse der Organe werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für Wahlen.
  4. Über die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands werden auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Zustimmung des Innenministeriums durch Beschluss des Ausschusses besonders befähigte Standesbeamte zu Fachberatern berufen.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  2. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Verbandes. Bei Rechtsgeschäften ist eine persönliche Haftung gemäß § 54 BGB ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist.
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Verbandsinterne Kassenanordnungen erteilt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro ist § 8 Abs. 3 zu beachten.
  5. Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  6. Der Ausschuss kann abweichend von Absatz 5 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 8 – Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und sechs bis zehn Beisitzern. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Der Vorsitzende muss den Ausschuss über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten unterrichten und bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einberufen.
    Zu den Sitzungen können die Fachberater, Ehrenmitglieder und weitere Personen in beratender Funktion zugezogen werden.
  3. Der Ausschuss hat insbesondere:
    1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen;
    2. Über Rechtsgeschäfte von mehr als 5.000 Euro zu beschließen;
    3. mit Zustimmung des Innenministeriums die Fachberater zu berufen und die Beendigung ihrer Tätigkeit zu bestätigen;
    4. das Recht, bei Bedarf besondere Fachkommissionen zur Behandlung bestimmter Probleme zu berufen. Dabei müssen Aufgabe und Zeitdauer klar ab gegrenzt werden.
      Im Übrigen ist der Ausschuss für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.
  4. Dem Ausschuss ist in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Verbands durch den Vorstand zu berichten.
  5. Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrungsrichtlinien festlegen.
    § 3 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Ausschussmitglieds oder Rechnungsprüfers kann der Ausschuss für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied wählen. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, nehmen die stellvertretenden Vorsitzenden dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr.

§ 9 – Rechnungsprüfer

  1. Jede Jahresrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Rechnungsprüfer erstatten mündlich in der Mitgliederversammlung Bericht und übergeben ihren schriftlichen Bericht zur Niederschrift.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Innerhalb von 2 Monaten ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt oder vom Ausschuss beschlossen wird.
  2. Der Ausschuss setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
  3. Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich oder elektronisch ein.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung hat:
    1. Satzungsänderungen zu beschließen;
    2. den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die weiteren Vorstandsmitglieder, die Beisitzer und die Rechnungsprüfer zu wählen;
    3. den Geschäftsbericht, den Kassenbericht, den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstands zu beschließen;
    4. den Mitgliedsbeitrag festzusetzen;
    5. über die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden zu beschließen (§ 3 Abs. 3 der Satzung);
    6. über Beschwerden, Einsprüche und Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim Vorsitzenden 2 Wochen vorher schriftlich einzureichen.

§ 11 – Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verband erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 12 – Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand, Ausschuss oder von einem Zehntel der Mitglieder beantragt und von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.

§ 13 – Auflösung des Verbands, Wegfall des Verbandszwecks

  1. Der Verband kann auf Antrag des Ausschusses oder eines Zehntels der Mitglieder nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Ausschuss, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt.

§ 14 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06. Juni 1977 in Urach, Kreis Reutlingen, beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister beim AG Stuttgart am 08. Dezember 1977 in Kraft.
  2. Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. September 1993 in Korntal-Münchingen beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister beim AG Stuttgart am 11. Mai 1994 in Kraft.
  3. Eine Neufassung der Satzung wie vorliegend wird von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 1995 in Wangen im Allgäu beschlossen. Die Neufassung wurde beim AG Stuttgart am 09. Mai 1996 in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Die Änderung der Satzung wie vorliegend wird von der Mitgliederversammlung am 20. September 1999 in Biberach an der Riß beschlossen. Die Neufassung wurde beim AG Stuttgart am 15.11.2001 in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Die Änderung der Satzung wie vorliegend wird von der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2011 in Böblingen beschlossen. Die Neufassung wird beim AG Stuttgart am 09. September 2011 in das Vereinsregister eingetragen.
  6. Die Änderung der Satzung wie vorliegend wird von der Mitgliederversammlung am 12. November 2019 in Ludwigsburg beschlossen. Die Neufassung wird beim AG Stuttgart am ……2020 in das Vereinsregister eingetragen.